Unterkieferprotrusionsschiene
ab dem 1. Januar 2022 abrechenbar
Übersicht über die wichtigsten Neuerungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte in einem ersten Schritt mit Beschluss vom 20.11.2020 entschieden, dass die Verordnung einer Unterkieferprotrusionsschiene gegen Atemaussetzer beim Schlafen für gesetzlich Versicherte als neue Behandlungsmethode in den Leistungskatalog aufgenommen wird.
Mit Beschluss des G-BA vom 29.07.2021 wurde die Behandlungsrichtlinie geändert (siehe dazu B. V Nr. 3 der Behandlungsrichtlinie). Die UKPS bei obstruktiver Schlafapnoe wurde als Zweitlinientherapie und nur nach ärztlicher Verordnung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse aufgenommen. Die Behandlung bedarf einer kooperativen vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung.
Mit Beschluss des Bewertungsausschusses vom 15.11.2021 wurden nunmehr die neuen Leistungen im zweiten Teil des Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen neben den Behandlungen von Verletzungen des Gesichtsschädels (Kieferbruch) und Kiefergelenkserkrankungen (Aufbissbehelfe) verortet und bilden dort einen eigenständigen Leistungskomplex.
Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit am 01.01.2022 in Kraft.
Im Folgenden erhalten Sie eine kurze Übersicht über die wichtigsten Neuerungen, die in BEMA-Teil 2 hinter der Leistung nach Nr. K9 eingefügt werden:
- UP1: Untersuchung zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene einschließlich Beratung – 27 Punkte
- UP2: Abformung und dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition – 49 Punkte
- UP3: Eingliedern einer Unterkieferprotrusionsschiene – 223 Punkte
- UP4: Nachadaption des Prostrusionsgrades – 10 Punkte
- UP5: Kontrollbehandlung – 8 bis 35 Punkte möglich; Differenzierung hinsichtlich des Aufwands und der Bewertung
- UP6: Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer Unterkieferprotrusionsschiene – 19 bis 42 Punkte möglich, Differenzierung in fünf Einzelleistungen
Zum vollständigen Beschluss gelangen Sie hier:
UKPS – Beschluss des Bewertungsausschusses vom 15. November 2021 (PDF)
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein